Satzung der Widdersdorfer Interessengemeinschaft e. V. (WIG) § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Abs. 1 Die Bürgerinteressengemeinschaft Widdersdorf, nachfolgend kurz WIG genannt, ist eine freie Vereinigung Widdersdorfer Bürger in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Abs. 2 Der Verein führt den Namen "Widdersdorfer Interessengemeinschaft e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 10936 eingetragen. Abs. 3 Der Sitz des Vereins ist Köln- Widdersdorf. Abs. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Abs. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 Abs.2) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung Abs. 2 Der Zweck der WIG ist die Förderung • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege • der Heimatpflege und Heimatkunde. Abs. 3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Entwicklung des Ortsteils Köln-Widdersdorf, seine Pflege und Förderung als dörflich geprägter Lebensraum, durch den Erhalt denkmalgeschützter Heiligenhäuschen, Veranstaltungen/Führungen zur Dorfgeschichte sowie Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege öffentlicher Grünflächen, sowie Förderung der verkehrstechnischen Anbindung des Stadtteils insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten Abs. 4 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Abs. 5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Abs. 6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Abs. 7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen • dem gemeinnützigen Sportverein SV LöWi 1986/27e.V. (Vereinsregister Köln VR 5916), • dem gemeinnützigen Verein „Widdersdorf hilft e.V.“ (Vereinsregister Köln 20236 Nr. 1) sowie • des Fördervereins Freunde der freiwilligen Widdersdorf (Vereinsregister Köln VR12928) zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sollte zu diesem Zeitpunkt einer dieser Vereine nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnütziges sein, so wird das Vermögen auf den/die verbleibenden Vereine zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Abs. 1 Mitglied der WIG-Widdersdorf kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden. Weiterhin können Kinder von Mitgliedern auf Antrag beitragsfreies Mitglied werden. Mit Beginn des 18. Lebensjahres endet die Beitragsfreiheit. Abs. 2 Die Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Aufnahmeantrag muss eine gültige Emailanschrift und Bankverbindung enthalten. Das Mitglied verpflichtet sich, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung zu bezahlen und dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Kann der Beitrag nicht eingezogen werden (z.B. ungültige Kontoverbindung) und erfolgt auf Rückfrage des Vereins keine Antwort innerhalb einer angemessenen Zeit, so kann der Verein die Mitgliedschaft fristlos beenden. Soweit es zur Erfüllung der zugedachten Aufgaben erforderlich ist, ist der Vorstand zur Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder und sonstiger Dritter berechtigt. Abs. 3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Die schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres muss bis zum 30.9. erfolgen. Die Ausschließung ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für ein Kalenderjahr im Rückstand ist oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Abs. 4 Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Vermögensanteile der WIG. Die WIG hat dem Ausscheidenden lediglich die Gegenstände zurückzugeben, die ihr von diesem zur Benutzung übergeben waren. Abs. 5 Neben der ordentlichen Mitgliedschaft (§ 3, Abs. 1), gibt es auch die "fördernde Mitgliedschaft". "Fördernde Mitglieder" können natürliche und juristische Personen werden Abs. 6 Zur Aufnahme als "förderndes Mitglied" ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Parallel gilt hier § 3, Abs. 2. Abs. 7 Das "fördernde Mitglied" zahlt einen festgelegten "Förderbeitrag". Es hat nicht die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. Neben der Zahlung des "Förderbeitrages" erwartet der Verein eine Förderung in finanzieller, sachlicher oder ideeller Art. Abs. 8 Das "fördernde Mitglied" kann, sofern hierfür Gründe wie in § 3, Abs. 3 vorliegen, auf Beschluss des Vorstandes wieder von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dann gilt auch hier § 3, Abs. 4. Abs. 9 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Ehren-mitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die die Arbeit der WIG wesentlich gefördert haben. Abs. 10 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. § 4 Mitgliederbeiträge Abs. 1 Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Abs. 2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zustimmung zur Einziehung des Mitgliedsbeitrags per SEPALastschriftverfahren. (Anm.: Dies gilt nicht für Alt-Mitgliedschaften vor Satzungsänderung 5/2021) § 5 Organe des Vereins Abs. 1 Die Organe der WIG sind: Die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand. § 6 Mitgliederversammlung Abs. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, sofern kein Beitragsrückstand besteht. Die Bevollmächtigung eines Dritten zur Abgabe des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen: a) als physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung“), b) als Präsenzveranstaltung, an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können (sog. „Online-Präsenzversammlung“), oder c) ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (sog. „virtuelle Mitgliederversammlung“). Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einladung mitzuteilen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Die Mitglieder erhalten entsprechende Zugangsdaten spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung und sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an dritte Personen ist nicht zulässig. Abs. 2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Entlastung des geschäfts- führenden Vorstandes, Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer. b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge. c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder. d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Grundlegende Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins. f) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. g) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern Abs. 3 Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 30.6., soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei den Mitgliedern mit bekannter E-Mail-Adresse wird die Einladung elektronisch zugestellt. Eine zusätzliche Zustellung der Einladung per Post ist in diesem Fall nicht notwendig. Abs. 3a Die Mitgliederversammlung kann, ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen als: 1. physische Zusammenkunft der Mitglieder (sog. „Präsenzveranstaltung“), 2 sog. „virtuelle Mitgliederversammlung“ unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel. Der Vorstand hat die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Einladung mitzuteilen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Bereich statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihrem Namen zu erkennen geben. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail- Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten zu einer virtuellen Mitgliederversammlung (Link, ggf. Kennwort) vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an dritte Personen ist nicht zulässig. Abs. 4 Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Abs. 5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Abs. 6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, bestimmt der Gesamtvorstand den Versammlungsleiter. Abs. 7 Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung und Satzungsänderungen können nur in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Abs. 8 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer sowie einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben ist. Bei allen Personenangaben gilt auch die weibliche Form. § 7 Der geschäftsführende Vorstand Abs. 1 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Dabei ist die Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich. Abs. 2 Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, den Verein nach innen und nach außen zu vertreten und die laufenden Geschäfte zu führen. Abs. 3 Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmit-glied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Abs. 4 Der geschäftsführende Vorstand beschließt überlaufende Geschäfte in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. § 8 Gesamtvorstand Abs. 1 Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zehn, jedoch mindestens drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Diese sollen nach Möglichkeit die Zusammensetzung und verschiedenen Interessen der Einwohner Widdersdorfs wiedergeben. Für die Wahl gilt § 6 Abs. 7 entsprechend, ebenso für die Wahl der Kassenprüfer. Der Versammlungsleiter (§6 Abs. 6) ist berechtigt, die Wahl der zusätzlichen Mitglieder (Beisitzer) in einem einzigen Wahlgang in Form einer Gesamtabstimmung erfolgen zu lassen. Gleiches gilt für die Wahl der Kassenprüfer. Abs. 2 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei des geschäftsführenden Vorstandes -und zwar der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter - anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Abs. 3 Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in seinen Aufgaben zu unterstützen, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen sowie die Mitgliederversammlung unter Einschluss der Tagesordnung vorzu- bereiten. Abs. 4 Der Gesamtvorstand erteilt in der nach § 6 Abs. 3 abzuhaltenden Mitgliederversammlung den Jahres- und Kassenbericht. § 9 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit Abs. 1 Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Abs. 2 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entschädigung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegeneine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Abs. 3 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Abs. 4 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach einer Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Abs. 5 Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden. Stand: 20. April 2023